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Einspeisevergütung



Seit 1. Januar 2009 gilt in Deutschland ein novelliertes Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es garantiert dem privaten Betreiber einer handelsüblichen Solarstromanlage über zwanzig Jahre hinweg einen festen Einspeisetarif für den selbstproduzierten Strom, wenn er diesen ins Stromnetz einspeist. Die für Solarstrom ab 1. Januar 2010 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geltenden Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen, die 2010 erstmals ans Netz gehen, lauten: Solarstrom aus Freiflächenanlagen wird gemäß § 32 EEG mit 28,43 Cent je Kilowattstunde (kWh) vergütet (Degression: 11 Prozent). Solarstrom aus Anlagen auf oder an Gebäuden bis 30 kWp wird gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG mit 39,14 Cent je Kilowattstunde (kWh) vergütet (Degression: 9 Prozent). Solarstrom aus Anlagen auf oder an Gebäuden 30 bis 100 kWp wird gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG mit 37,23 Cent je Kilowattstunde (kWh) vergütet (Degression: 9 Prozent). Solarstrom aus Anlagen auf oder an Gebäuden 100 kWp bis 1 MWp wird gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG mit 35,23 Cent je Kilowattstunde (kWh) vergütet (Degression: 11 Prozent). Solarstrom aus Anlagen auf oder an Gebäuden größer als 1 MWp wird gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG mit 29,37 Cent je Kilowattstunde (kWh) vergütet (Degression: 11 Prozent). Selbst genutzter Solarstrom (Eigenverbrauch) wird gemäß § 33 Abs. 2 EEG mit 22,76 Cent je Kilowattstunde (kWh) vergütet (Degression: 9 Prozent). Um die installierte Solarstromleistung erfassen zu können, müssen seit dem 1.1.2009 alle (neuen) Anlagenbetreiber vor dem Netzanschluss den Standort und die Leistung ihrer Solarstromanlage melden. Die Bundesregierung hat dazu ein Anlagenregister eingerichtet, in das die neuen Solarstrom-Anlagen aufgenommen werden. Die im Gesetz angegebenen EEG-Vergütungen sind in Netto-Preisen angegeben. Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und die auf die Investitionskosten anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (d.h., er kann sie mit von anderen im Rahmen seiner Stromerzeugung vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen oder erhält sie vom Finanzamt erstattet).


  

Vorheriger Begriff:
EEG_ab_01.06.2010
Nächster Begriff:
Energiesparhaus

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