Artikel vom 28.08.2012, Druckdatum 19.04.2024

Energiesparen: Seit 15. August 2012 neue Förderkonditionen bei BAFA und kfw

Im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) gelten seit dem 15. August 2012 für Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung sowie zur Bereitstellung von Kälte oder Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien neue Förderkonditionen. Die Änderungen und Neuregelungen im MAP betreffen sowohl den Förderteil der Investitionszuschüsse (BAFA) als auch den KfW-Teil für Anlagen im größeren Leistungsbereich.

„In den zwei Programmteilen des MAP werden Anlagen für den Bedarf von Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern, sowie kleineren öffentlichen und gewerblichen Objekten (über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA) sowie für große Gebäude und für die gewerbliche Nutzung (KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium) gefördert. Die Änderungen und Neuregelungen im MAP betreffen beide Programmteile: sowohl den Förderteil der Investitionszuschüsse (BAFA) als auch den KfW-Teil für Anlagen im größeren Leistungsbereich“, so Werner Eicke-Hennig, Leiter der Hessischen Energiespar-Aktion, einem Projekt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Anlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) sind nur im Rahmen der sogenannten Innovationsförderung förderfähig (z. B. in Mehrfamilienhäusern oder größeren Nichtwohngebäuden). Ansonsten sind Anlagen nur im Gebäudebestand förderbar. Zum Gebäudebestand zählen Gebäude, für die vor dem 1. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 1. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügten. 

Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 15. August 2012. Die Förderrichtlinien, eine Übersicht zu den einzelnen Fördersegmenten sowie die Antragsformulare finden Sie unter www.bafa. Hinweis zur Kumulierbarkeit mit KfW-Programmen:

Für dieselbe Maßnahme ist die Kombination einer BAFA-Förderung mit einer KfW-Förderung zulässig, sofern eines der folgenden KfW-Programme in Anspruch genommen wird:

„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Kredit, Programmnummer 151)

„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Zuschuss, Programmnummer 430)

„Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Effizienzhaus)

„Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Effizienzhaus)

Dies gilt nur, soweit eine umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus vorliegt.

Ein Kumulierungsverbot liegt hingegen bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der folgenden KfW-Förderprogramme vor:

„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Kredit, Programmnummer 152)

„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Investitionszuschuss, Programmnummer 430)

„Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Einzelmaßnahme)

„Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Einzelmaßnahme)

Ausführliche Informationen unter www.kfw.de

Informationen zu den aktuellen Förderrichtlinien und -möglichkeiten finden Sie unter www.kfw.de, www.bafa.de, oder www.foerderdata.de bzw. www.energiefoerderung.info 

Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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