Artikel vom 25.11.2011, Druckdatum 27.04.2024

Elektrizitätswerke Schönau prüfen rechtliche Zulässigkeit der vollkommenen Befreiung von Netzentgelten

Als Netzbetreiber und bundesweiter Ökostromanbieter wehren sich die Elektrizitätswerke Schönau gegen die Befreiung energieintensiver Unternehmen von den Netzkosten. Im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden haben die Elektrizitätswerke Schönau deshalb Anwälte eingeschaltet. Diese sollen sich schon dahingehend geäußert haben, dass die rechtliche Zulässigkeit der vollkommenen Befreiung von Netzentgelten sowohl nach deutschem Energiewirtschaftgesetz als auch nach EU-Recht höchst zweifelhaft ist.

Hintergrund: die seit August 2011 geltende neue Stromnetzentgeltverordnung befreit in § 19 Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Millionen Kilowattstunden und Jahresbenutzungsstunden von mindestens 7.000 komplett von den Netznutzungsgebühren. Diese Unternehmen, z.B. Aluhütten oder Zementhersteller, müssen also überhaupt keine Entgelte mehr für die Nutzung der Stromnetze bezahlen und dies bereits rückwirkend für das laufende Jahr. Die so definierten Strom intensiven Industriebetriebe erhalten die für das Jahr 2011 zu viel bezahlten Netzentgelte zurück, ab dem Jahr 2012 fehlt ihr Beitrag zu den Netzkosten.

Rund 520 Unternehmen, die 15 Prozent des Stromverbrauchs ausmachen, könnten in den Genuss dieser kompletten Befreiung bei den Netznutzungsentgelten kommen, die Kosten sollen von den übrigen Verbrauchern in Form einer neuen Umlage übernommen werden. Für einen Durchschnittshaushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch wird dadurch mit Kostensteigerungen von 26 bis 35 Euro gerechnet und auch mittelständische Unternehmen müssen sich auf deutlich steigende Stromkosten einstellen.

Im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden haben die Elektrizitätswerke Schönau Anwälte eingeschaltet, die sich schon dahingehend geäußert haben sollen, dass die rechtliche Zulässigkeit der vollkommenen Befreiung von Netzentgelten sowohl nach deutschem Energiewirtschaftgesetz als auch nach EU-Recht höchst zweifelhaft ist. Zunächst würden daher alle Argumente gegen die Festlegung der neuen Umlage als Stellungnahme im Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur eingebracht, das laut Bundesnetzagentur ergebnisoffen sein soll. Sollte dies nicht zum gewünschten Ergebnis führen, ist der nächste Schritt die Beschwerde gegen die Festlegung und/oder eine Klage, so die EWS in ihrer Pressemitteilung. 

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Quelle: Elektrizitätswerke Schönau Verwaltungs GmbH
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