Artikel vom 17.05.2011, Druckdatum 27.07.2024

Verbraucherzentrale NRW mahnt unlautere Garantieversprechen bei Photovoltaik-Modulherstellern ab

Bis zu 30 Jahre lang sollen Photovoltaik Module nach den Versprechungen der Hersteller garantiert maximalen Ertrag aus der Sonnenenergie einfahren. Wer in diesem Zeitraum jedoch Produktfehler oder Minderleistung reklamieren will, dem ist die Garantieleistung keinesfalls sicher. Die Verbraucherzentrale NRW hat fünf der Marktführer der Modul-Branche jetzt wegen ihres Kleingedruckten abgemahnt. Abmahnwürdige Klauseln fänden sich jedoch auch bei allen anderen der 30 geprüften Unternehmen.

Mit langjährigen Leistungsgarantien befeuert das Marketing von Photovoltaik Modulherstellern und Installateuren die Kaufentscheidung von Hausbesitzer/innen: Versprochen wird ein maximaler Stromertrag dank optimaler Leistung der Module auf dem Dach. Bis zu 30 Jahre wollen sie für Mindestleistungen ihrer Photovoltaik Module geradestehen, für bis zu zehn Jahre garantieren sie, dass Module über die zweijährige gesetzliche Gewährleistung hinaus frei von Fehlern in Material und Verarbeitung sind. 

Für Neukund/innen, die sich auf die Sonnenseite der Stromproduktion begeben wollen, zwei zentrale Versprechen, da sie den Stromertrag und die Investitionskosten der Photovoltaik Anlage absichern.

Doch wenig sonnig sind die Aussichten für Anlagen-Besitzer/innen, die ihre Garantieansprüche im Fall der Fälle in der Praxis durchsetzen wollen – vielmehr findet sich Schatten im Kleingedruckten der fünf Branchen-Riesen Yingli Green Energy, Trina Solar, Solar World, Bosch Solar und Mitsubishi Electric Europe, so die Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemitteilung. 

So würden in den Garantiebedingungen etwa alle Abwicklungskosten auf die Verbraucher/innen abgewälzt. Im Klartext heißt das: Kosten für die Prüfung durch einen Fachmann vor Ort, für den Ausbau, Transport und die Prüfung durch ein Prüfinstitut sowie für den Transport und den Einbau neuer Module hat der Kunde zu tragen. Angesichts der zu erwartenden hohen Kosten hierfür verkommt das Garantieversprechen zur Nullnummer, so die Verbraucherzentrale NRW. 

Zudem: Drei Unternehmen (Yingli, Mitsubishi und Bosch) behalten sich in den Klauseln vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob ein Garantiefall bzw. Ausschlussgründe vorliegen oder nicht. Es lässt sich nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW jedoch technisch nach- und beweisen, ob es sich um Material- oder Verarbeitungsfehler bzw. eine Minderleistung handelt. Dieses Vetorecht öffnet der Willkür des Garanten in den Garantiebedingungen Tür und Tor.

Im Garantiefall wollen alle Unternehmen nach eigenem Ermessen über die konkrete Leistung für den Kunden befinden: So soll bei drei Unternehmen (Trina, Solar World und Bosch) nur der Kaufpreis bzw. Restwert des mangelhaften Moduls erstattet, jedoch keine Entschädigung für die geringere Leistung der Anlage aufgrund des mangelhaften Moduls gezahlt werden. 

Eine Restwerterstattung ist jedoch wesentlich geringer als der Betrag, der dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin an verlorener Einspeisevergütung bzw. eingesparten Stromkosten entgeht, wenn die Anlage nicht für den garantierten Zeitraum die maximale Leistung erbringt.

Nicht zuletzt droht Garantieansprüchen durch unzulässige Fristen ein Schattendasein. Denn zum einen knüpfen die Hersteller diese an – nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW – eindeutig intransparente Begriffe wie etwa „Umstände“ oder „Auftreten des Ereignisses, welches die Ansprüche auslöst“. 

Zum anderen können Verbraucherinnen und Verbraucher mögliche Fehler innerhalb der unangemessen kurzen Fristen von teilweise nur zehn Tagen gar nicht eindeutig feststellen. Auch dass der Garantiefall per Einschreiben oder gar in englischer Sprache gemeldet werden soll, lässt die Chance zur Durchsetzung von Kundenrechten wenig verbraucherfreundlich erstrahlen.

Weil sich beim Check des Kleingedruckten der Eindruck aufdrängte, dass es Hersteller mit ihren Garantieversprechen nicht wirklich ernst meinen, hat die Verbraucherzentrale NRW die fünf Marktführer hierzulande abgemahnt. Die Aufforderung: Beanstandete Klauseln in neuen Verträgen nicht mehr zu verwenden oder sich bei Altverträgen nicht mehr darauf zu berufen. 

Die Reaktionen hierauf zeigen Licht und Schatten: So hat Mitsubishi eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben. Solar World, Yingli sowie Bosch haben zwar Änderungen angekündigt, aber keine Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung signalisiert. Und Trina Solar verharrt trotz massiver Verstöße bislang regungslos im Schatten der chinesischen Mauern des Unternehmenssitzes. Die Verbraucherzentrale NRW wird jetzt alle noch offenen Beanstandungen gerichtlich klären lassen. 

Quelle: Verbraucherzentrale NRW
                                                                 News_V2