Artikel vom 12.01.2009, Druckdatum 29.03.2024

Ab 2009: EEG regelt Eigenverbrauch von Solarstrom

Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält in § 33 Abs. 2 eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung, die aber auf den zweiten Blick eine deutliche Erweiterung der bisherigen Konzeption des Gesetzes darstellt. Nach dem bisherigen Förderkonzept des EEG setzt die Einspeisevergütung eine tatsächliche Einspeisung in das Netz des nächst gelegenen Netzbetreibers voraus. Nach dem neuen EEG 2009 besteht für Fotovoltaik Anlagen auf Gebäuden oder an Lärmschutzwänden künftig in bestimmten Grenzen die Möglichkeit, eine – wenn auch verringerte – Vergütung für den selbst oder durch Dritte verbrauchten Strom vom Energieversorger zu erhalten.

Anstelle der Vergütung bei Einspeisung von Solarstrom in das Versorgungsnetz (2009: 43,01 Cent je kWh bei Anlagen bis 30 kW) kann nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 für Strom aus Fotovoltaik Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 kW bei Inbetriebnahme im Jahr 2009 eine Vergütung von 25,01 Cent je Kilowattstunde verlangt werden, soweit entweder der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.

Schon bisher stand es jedem Besitzer einer Fotovoltaik Anlage frei, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen oder an einen Dritten oder an der Strombörse zu verkaufen, jedoch erhielt man hierfür nicht die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung. Wirtschaftlich sinnvoll war ein Eigenverbrauch bzw. eine Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien für den Erzeuger nur dann, wenn die Einspeisevergütung geringer ist als die Ersparnis für den Eigenbezug bzw. der erreichbare Marktpreis. Das war jedoch für die Fotovoltaik in der Vergangenheit nicht der Fall.

Durch die neue Regelung wird der Eigenverbrauch bzw. der Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe deutlich attraktiver. Der selbst genutzte Strom vom eigenen Dach ersetzt den Bezug von Strom über ein Energieversorgungsunternehmen - für den der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen Preis von etwa 20 Cent ausgegangen ist. Folge: dem Anlagenbetreiber bleibt gegenüber der Einspeisevergütung ein Bonus, der mit steigenden Strompreisen sogar weiter wächst.

Die neue EEG Regelung erlaubt nicht nur den Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber der gleichzeitig auch Gebäudeeigentümer ist. Vielmehr kann der Anlagenbetreiber auch ein Dritter sein, der über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Gebäudeeigentümer das Dach für die Errichtung und den Betrieb der Fotovoltaik Anlage nutzt; auch der Stromverbraucher kann ein Dritter sein, solange sich dieser in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet.

Quelle: SolarLokal Info- und Presseservice
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